Liebe Mitglieder,
für die MV am 06. März in Hahnheim gelten nach aktuellem Beschluss der Landesregierung ab 04. März 2022 die 3G-Regelungen. Wir bitten um Beachtung, ohne 3G kein Einlass zur MV.
Bei der „3G-Regelung“ haben neben geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen auch (negativ) getestete Personen Zugang zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Erforderlich ist ein Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (siehe „Testpflicht“).
Die 3G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
- in Kantinen und Mensen für die in der Einrichtung beschäftigten oder der Einrichtung angehörigen Personen,
- in Autobahnraststätten und Autohöfen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer,
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (außer in der Rechtspflege dienenden Einrichtungen einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien),
- nach entsprechender Anordnung durch die zuständige Gerichts- oder Behördenleitung in Gebäuden der Gerichte und der Staatsanwaltschaften,
- bei Sitzungen kommunaler Gremien,
- außerschulische Bildungsangebote in geschlossenen Räumen,
- bei Zusammenkünften aus prüfungsrelevanten Gründen,
- bei Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen,
- für den Präsenzbetrieb und für Prüfungen an Hochschulen,
- bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen,
- bei standesamtliche Trauungen in geschlossenen Räumen,
- für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Beschäftigte in Arbeitsstätten gemäß § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG),
- im ÖPNV gemäß § 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- für Selbstständige ohne Beschäftigte, wenn im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten (z.B. Kunden) nicht ausgeschlossen sind,
- beim Rehasport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen.
Wie wird die 3G-Regelung kontrolliert?
Verantwortlich für die Einhaltung der 3G-Regelung der Corona-Bekämpfungsverordnung sind zum einen die das Angebot nutzenden Personen. Zum anderen sind die Anbieter bzw. anbietenden Einrichtungen verantwortlich sowohl für die Einhaltung als auch die Kontrolle der 3G-Pflicht.
Für die Kontrolle der 3G-Regelung ist die Vorlage des Impf-, Genesenen oder Testnachweises erforderlich. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen gleichzeitig einen auf sie ausgestellten gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Als amtlicher Lichtbildausweis gelten in Deutschland der Personalausweis sowie der Reisepass. Darüber hinaus kann auch ein Kinderausweis, Schülerausweis, Führerschein oder sonstiger Ausweis mit Lichtbild und Namen zum Abgleich mit dem Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis akzeptiert werden.
Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann und ebenfalls akzeptiert wird.